Hierfür dürfen die Bezeichnungen “Qualitätswein” oder “Qualitätswein b. A.” verwendet werden.

  • Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbaugebiet
  • ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
  • Mostgewicht mindestens 15° KMW
  • muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen und die staatliche Prüfnummer erlangt haben
  • Alkoholgehalt des Weines mindestens 9,0 % vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol.
  • zuckerfreier Extrakt mindestens 18,0 g je Liter
  • Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,40 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
  • Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes).
  • Hinweis auf die örtliche Herkunft des Weines auf dem Etikett (Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde, Gemeinde/Weinbauriede)

    Österreichischer Qualitätswein darf bei einer Abgabe an den Verbraucher nach außen (Verkauf, Verschenken, ausgenommen beispielsweise im Buschenschank) nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen abgegeben werden.

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