Für die Erzeugung von (und Interventionsmaßnahmen bei Tafelwein) werden die Bestimmungen der EU-Verordnung (VO-EWG) Nr. 822/87 angewendet. Die österreichischen Weinbaugebiete sind der Weinbauzone B zugeordnet; für diese gilt, daß die Trauben einen “Mindestgehalt an natürlichem Alkohol” von 6 % Vol. erreichen müssen; die Weintrauben müssen daher eine Mindestreife von 10,7° KMW erreichen.
Vor dem EU-Beitritt galt: mindestens 13° KMW, in Jahren mit besonders ungünstigen Reifeverhältnissen konnte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Mindestmostgewicht bis 11° KMW herabsetzen. Tafelwein unterliegt keiner Ertragsbegrenzung, allerdings finden die Marktordnungsbestimmungen der EU (z.B. obligatorische Destillation, wenn keine Ausnahmebestimmung zutrifft) Anwendung. Es dürfen nur Trauben von Rebensorten verwendet werden, die gemäß EWG VO 2389/89 klassifiziert sind.
Ein Klassifizierungsverfahren für österreichische Rebensorten läuft derzeit. Bis dahin gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Länder. Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf keine nähere Herkunftsbezeichnung haben, lediglich “Österreich”, “österreichischer Tafelwein” u.ä.. Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen sind verboten. Ausnahmen bestehen für “Bergwein”, bei dem der Name der Weinbauregion angegeben werden darf und für “Heuriger” (in Flaschen), bei dem der Jahrgang anzugeben ist.

Print Friendly, PDF & Email
Keine Tags für diesen Beitrag.