Hierfür dürfen die Bezeichnungen “Qualitätswein” oder “Qualitätswein b. A.” verwendet werden.
- Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbaugebiet
- ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
- Mostgewicht mindestens 15° KMW
- Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen und die staatliche Prüfnummer erlangt haben
- Alkoholgehalt des Weines mindestens 9,0 % vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol.
- zuckerfreier Extrakt mindestens 18,0 g je Liter
- Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,40 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
- Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes).
- Hinweis auf die örtliche Herkunft des Weines auf dem Etikett (Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde, Gemeinde/Weinbauriede)
Österreichischer Qualitätswein darf bei einer Abgabe an den Verbraucher nach außen (Verkauf, Verschenken, ausgenommen beispielsweise im Buschenschank) nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen abgegeben werden.